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StrabBlPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

StrabBlPV чл. 9Entscheidung über die Zulassung

Zweiter Abschnitt Zulassung zur Prüfung

В силаОфициален текст

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.