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StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

StrlSchV чл. 35Uneingeschränkte Freigabe

Kapitel 3 Freigabe

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Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine uneingeschränkte Freigabe 1.

die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 eingehalten werden,

2.

die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil B eingehalten werden und

3.

in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden.