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StRSaarEG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

StRSaarEG чл. 82Steuerbefreiungen

Dritter Abschnitt Gewerbesteuer

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(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit 1.

die Monopolverwaltungen des Saarlandes,

2.

die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,

3.

die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden 1.

bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,

2.

bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.