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StStatG · Gesetz über Steuerstatistiken

StStatG чл. 2bStatistische Aufbereitung von Daten aus der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer

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(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.