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StVG · Straßenverkehrsgesetz

StVG чл. 44Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern

V. Fahrzeugregister

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(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.

(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.