StVOAusnV 9 · Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
StVOAusnV 9 чл. 7
Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.