StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO чл. 39Rückwärtsgang
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.