SUEV · Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes
SUEV чл. 5Sprungdienst
Sprungdienst ist 1.
die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,
2.
der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.