SVHV · Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV чл. 34Verbände, Vereinigungen
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.