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SVWO · Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO чл. 38Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher

Zweiter Unterabschnitt Wahlunterlagen

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(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.

(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.

(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.