SVWO · Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO чл. 94Stadtstaaten-Klausel
Sechster Teil Schlußvorschriften
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.