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TEHG · Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

TEHG чл. 30Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte

Unterabschnitt 2 Luftverkehr

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Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, die durch seine Luftverkehrstätigkeit in einem Kalenderjahr entstandenen Nicht-CO 2 -Effekte nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, gelten für die Ermittlung der Emissionen und die Berichterstattung über die Emissionen die Bestimmungen der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung.