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TextilProdAusbV 2003 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

TextilProdAusbV 2003 чл. 7Ausbildungsrahmenplan

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Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.