TextLabAusbV 2003 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
TextLabAusbV 2003 чл. 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.