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TierGesG · Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

TierGesG чл. 19Teilweise Entschädigung

Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste

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Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Unternehmer eine unbillige Härte bedeuten würde.