TierGesG · Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
TierGesG чл. 19Teilweise Entschädigung
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Unternehmer eine unbillige Härte bedeuten würde.