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TierSchKomV · Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

TierSchKomV чл. 5Geschäftsführung

В силаОфициален текст

Das Bundesministerium führt die Geschäfte der Tierschutzkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vorschläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen.