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TierSeuchErV · Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

TierSeuchErV чл. 10Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,

2.

einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,

5.

entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,

6.

entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder

7.

entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.