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BmTierSSchV · Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

BmTierSSchV чл. 29Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung

Unterabschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr

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(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.

(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird 1.

bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,

2.

bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I

durchgeführt.

(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird 1.

bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,

2.

bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II

durchgeführt.