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TollwV 1991 · Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

TollwV 1991 чл. 13

Unterabschnitt 4 Desinfektion

В силаОфициален текст

Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der verdächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren.