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UErgG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

UErgG чл. 44

Abschnitt II Ergänzung sonstiger umstellungsrechtlicher Vorschriften

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(1) Von Berliner Altbanken, die gemäß § 1 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufgestellt haben, sind die in die Altbankenrechnung eingestellten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit denselben Wertansätzen sowie die ihnen gemäß Abschnitt III gewährten Ausgleichsforderungen mit dem Nennbetrag in die auf die Bestätigung der Altbankenrechnung folgende Bilanz an Stelle der einstweilen nach § 1 Abs. 3 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in die Bilanz eingestellten Erinnerungsposten zu übernehmen. Berichtigungen der Altbankenrechnung sind in der nächstfolgenden Bilanz zu berücksichtigen.

(2) Der Überschuß der nach Absatz 1 in die Bilanz zu übernehmenden Vermögenswerte über die danach in die Bilanz zu übernehmenden Verbindlichkeiten ist den Rücklagen zuzuführen.