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UErgG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

UErgG чл. 48

Abschnitt III Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

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(1) Soweit für Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß, darf die mit jährlich 4 1/2 vom Hundert zu verzinsende Ausgleichsforderung einer Altbank zum Nennwert als Deckung benutzt werden.

(2) Im übrigen können die Ausgleichsforderungen der Geldinstitute als vorläufige Deckung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Hypothekenbankgesetzes und entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen oder Verträgen verwandt werden.