UErgG 3 · Drittes Umstellungsergänzungsgesetz
UErgG 3 чл. 9
Dritter Abschnitt Änderung von Vorschriften des Umstellungsrechts
Wo im Umstellungsergänzungsgesetz der für das Bankwesen zuständige Berliner Senator (Berliner Bankaufsichtsbehörde) oder die Berliner Bankaufsichtsbehörde genannt sind, tritt an ihre Stelle die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin.