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UERV · Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

UERV чл. 27Nutzungsbedingungen

Unterabschnitt 2 UER-Register, Konten

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(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.

(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen 1.

zur Kontoeröffnung,

2.

zur Kontoführung für Nutzer,

3.

zu kontobevollmächtigten Personen,

4.

zur Authentifizierung,

5.

zu Transaktionen,

6.

zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,

7.

zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,

8.

zur Richtigkeit von Anweisungen,

9.

zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,

10.

zu technischen Störungen und

11.

zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.

(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.