UmstRückstGDV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken UmstRückstGDV чл. 7 Abschnitt III Schlußvorschriften В силаОфициален текст Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. ← Предишен · чл. 6 Съдържание чл. 8 · Следващ →