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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG чл. 108Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes

Siebenter Abschnitt Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände

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Tritt ein ehemaliges Mitglied des übertragenden Verbandes gemäß § 39 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem übernehmenden Verband aus, so sind Bestimmungen der Satzung des übernehmenden Verbandes, die gemäß § 39 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine längere Kündigungsfrist als zum Schlusse des Geschäftsjahres vorsehen, nicht anzuwenden.