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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG чл. 33Anderweitige Veräußerung

Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

В силаОфициален текст

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.