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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG чл. 45aMöglichkeit der Verschmelzung

Dritter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften

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Eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender Rechtsträger natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.