UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG чл. 137nÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.