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UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

UrhG чл. 39Änderungen des Werkes

Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte

В силаОфициален текст

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.