UVAV · Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
UVAV чл. 1Anwendungsbereich
Die Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.