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UVAV · Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

UVAV чл. 6Hinweispflicht, Datenübertragung an Arbeitsschutzbehörden

В силаОфициален текст

(1) Die versicherten Personen haben das Recht, die Inhalte der Anzeige von den anzeigenden Unternehmen in einem barrierefreien Format zu erhalten. Auf dieses Recht haben die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinzuweisen.

(2) Mit Zustimmung der Anzeigepflichtigen kann die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen.