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VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

VBVG чл. 14Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

Abschnitt 2 Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

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(1) Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 11 und 12 Absatz 2.

(2) Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend gemacht nach § 15 Absatz 3.