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VerkLG · Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

VerkLG чл. 13Bußgeldvorschriften

В силаОфициален текст

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder

2.

entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.