VersAnsprReglG · Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
VersAnsprReglG чл. 14
Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.
VersAnsprReglG · Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.