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ViehVerkV · Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

ViehVerkV чл. 13Transportunternehmen

Abschnitt 6 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen

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(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit 1.

die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4 und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und

2.

sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden.

Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.