VIGGebV · Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz
VIGGebV чл. 3Befreiung und Ermäßigung
Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.