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VollstrVtrNLDAG · Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

VollstrVtrNLDAG чл. 8

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln

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Eine beglaubigte Abschrift des nach § 7 mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels (§ 1 Abs. 1) und seiner Übersetzung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Die erforderliche beglaubigte Abschrift wird von dem Gericht kostenfrei erteilt. Dem Gläubiger ist der mit der Vollstreckungsklausel versehene Schuldtitel sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden.