VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
VVG чл. 122Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
Abschnitt 2 Pflichtversicherung
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
Abschnitt 2 Pflichtversicherung
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.