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VWDG-DV · Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

VWDG-DV чл. 11Protokollierung bei Datenübermittlungen

Abschnitt 5 Protokollierung bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten

В силаОфициален текст

Das Bundesverwaltungsamt hat sicherzustellen, dass die Protokollierung nach § 11 des Visa-Warndateigesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgt. Es hat sich unabhängig von Prüfungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.