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VWDG · Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei

VWDG чл. 15Verordnungsermächtigung

В силаОфициален текст

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen 1.

zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt werden,

2.

zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen,

3.

zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesverwaltungsamt,

4.

zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,

5.

zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,

6.

zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13,

7.

zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.