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WeinFöGewV · Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

WeinFöGewV чл. 3Zuständige Stellen

Abschnitt 2 Förderung von Maßnahmen

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(1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6, 8 und 9 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 1.

ist im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,

2.

ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.