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WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

WHG чл. 27Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

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(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1.

eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und

2.

ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass 1.

eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und

2.

ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.