WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
WHG чл. 61aAnwendungsbereich
Unterabschnitt 2 Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1 für Abwasser aus 1.
Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
2.
Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3.
§ 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.