WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
WHG чл. 95Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.