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WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

WindSeeG чл. 25Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Abschnitt 2 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen

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Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.