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WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

WindSeeG чл. 38Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte

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Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.