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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO чл. 86Verfahren

Zweiter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

В силаОфициален текст

(1) Ist der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, verwirft ihn das Landgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Anderenfalls beraumt das Landgericht eine Hauptverhandlung an. Für diese gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.