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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG чл. 25Verfahren

Erster Abschnitt Mitgliedschaft

В силаОфициален текст

(1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des a)

§ 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,

b) § 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder

c) § 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß

zu hören.

(2) Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige Verbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die Angelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekanntzumachen.