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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG чл. 56Sitzungen des Vorstands

Vierter Teil Verbandsverfassung

В силаОфициален текст

(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen ein.

(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung im Vorstand gelten die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.