Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG чл. 77Bestellung eines Beauftragten

Achter Teil Aufsicht, Oberverband, Unterverband

В силаОфициален текст

Wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands es erfordert, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Geschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf Kosten des Verbands führt. Für den Beauftragten gilt § 27 entsprechend.